AGB


1. Allgemeines:

a) Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB). Soweit sich aus diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen nichts anderes ergibt, gelten die Begriffe und Definitionen der Incoterms 2000.

b) Alle Aufträge werden angenommen und ausgeführt aufgrund nachstehender Bedingungen, die auch ohne wiederholte Bekanntgabe für zukünftige Lieferungen gelten. Durch Erteilung von Aufträgen erkennt der Käufer diese Bedingungen ausdrücklich an. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. Abweichungen von diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigen.

2. Angebote:

a) Unsere Angebote sind freibleibend. Ebenso sind technische Beschreibungen und sonstige Angaben in Angeboten, Prospekten und sonstigen Informationen zunächst unverbindlich. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

b) Angaben im Sinne des vorstehenden Absatzes sowie in öffentlichen Äußerungen unsererseits durch Hersteller und seine Gehilfen (§ 434 I 3 BGB) werden nur Bestandteil der Leistungsbeschreibung, wenn im Vertrag ausdrücklich Bezug darauf genommen wird.

c) Die Auftragsannahme durch unsere Vertreter erfolgt stets unter dem ausdrücklichen Vorbehalt unseres Einverständnisses in Übereinstimmung mit unseren allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen.

3. Preise:

Die Preise werden nach der am Liefertag gültigen Preisliste berechnet. Sie verstehen sich ausschließlich MwSt. ab Lieferwerk. Davon abweichende Vereinbarungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Bei Sonderanfertigungen oder Kleinmengen bleibt ein Preiszuschlag vorbehalten.

4. Lieferung und Versand:

Unsere Lieferungen werden nach bestem Vermögen ohne Haftung für deren Einhaltung erfüllt. In Fällen höherer Gewalt, oder wenn wir selbst nicht beliefert werden, obwohl wir bei zuverlässigen Lieferanten deckungsgleiche Bestellungen aufgegeben haben, sind wir berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass dem Käufer hieraus Ansprüche irgendwelcher Art zustehen. Kann die Lieferung deshalb nicht genau in dem vom Käufer bestellten Umfange erfolgen, weil die bestellte Menge nicht den Mengeneinheiten unserer Normalgebinde entspricht, gilt die daraus herrührende mengenmäßige Abweichung als genehmigt.

Teillieferungen sind zulässig und können in Rechnung gestellt werden. Ist die Abnahme von Teillieferungen innerhalb eines bestimmten Zeitraumes vereinbart, so gilt eine ungefähr gleichmäßige Verteilung der Lieferung als bedungen. Erfolgt ein vereinbarter Abruf nicht innerhalb spätestens eines Jahres, so sind wir nach unserer Wahl berechtigt, die nicht abgerufenen Mengen nunmehr nachzuliefern oder unsere Lieferverpflichtung als erloschen anzusehen.

Stellt sich nach Abschluss des Vertrages heraus, dass der Käufer keine hinreichende Gewähr für seine Zahlungsfähigkeit bietet und unser Zahlungsanspruch gefährdet ist, sind wir berechtigt, die Lieferung zu verweigern, bis der Käufer die Zahlung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet hat. Erfolgt die Zahlung oder Sicherheitsleistung nach einer darauf gerichteten Aufforderung nicht innerhalb von 12 Werktagen, so sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

Gerät der Käufer mit dem Abruf, der Abnahme oder Abholung in Verzug oder ist eine Verzögerung des Versandes oder der Zustellung von ihm zu vertreten, so sind wir unbeschadet weitergehender Ansprüche berechtigt, eine Kostenpauschale in Höhe der ortsüblichen Lagerkosten zu verlangen, unabhängig davon, ob wir die Ware bei uns oder einem Dritten einlagern. Dem Käufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein niedrigerer Schaden entstanden ist.

Von uns beigestellte Leihgebinde bleiben unser Eigentum und sind unverzüglich nach Entleerung, spätestens jedoch innerhalb 90 Tagen nach Rechnungsdatum frachtfrei an

uns zurückzusenden. Für in Rechnung gestellte Emballage vergüten wir 2/3 des berechneten Wertes unter

der Voraussetzung ebenfalls frachtfreier Rücksendung in unbeschädigtem Zustand.

5. Gefahr, Übergang:

Die Gefahr für Untergang oder Verschlechterung der verkauften Ware geht auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Ware dem Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Versendung beauftragten Personen übergeben hat, spätestens jedoch ab Verlassen des Werkes. Dies gilt auch, wenn der Käufer besondere Versandanweisungen gegeben hat. Während des Transports der Ware trägt der Käufer auch die Gefahr von Gewichtsverlust, Bruch, Leckage oder sonstigem Verderb oder Veränderung der Ware, einschließlich etwa später auftretender Schäden während der Aufbewahrung an Lager oder Baustelle.
Die Gefahren des Transports ab Lieferstelle gehen stets zu Lasten des Käufers, auch bei frachtfreien Lieferungen bzw. Lieferungen frei Haus, außer wenn wir den Transport mit eigenen Fahrzeugen von unserem Betrieb oder Lager aus durchführen.

Bei Abholung von der Lieferstelle obliegen dem Käufer bzw. seinem Beauftragten das Beladen des Fahrzeugs und die Beachtung der gesetzlichen Vorschriften bzgl. des Gefahrguttransports.

Das Abladen und Einlagern der Ware ist in jedem Falle Sache des Käufers.

Soweit unsere Mitarbeiter beim Abladen darüber hinaus behilflich sind und hierbei Schäden an der Ware oder sonstige Schäden verursachen, handeln sie auf das alleinige Risiko des Käufers und nicht als unsere Erfüllungsgehilfen.

Der Kunde sichert zu, dass er die Sicherheits- und Umweltschutzvorschriften beachtet und beachten wird.

6. Sachmängel / Schadenersatzhaftung / Verjährung:

6.1 Sachmängel: 

a) Den Käufer trifft im Hinblick auf Sachmängel zunächst die gesetzliche Untersuchungs- und Rügeobliegenheit des § 377 HGB.

b) Aus Sachmängeln, die den Wert und die Tauglichkeit der Ware zu dem uns erkennbaren Gebrauch nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, kann der Käufer keine weiteren Rechte herleiten.

Bei Farben und Strukturen der Mustermappen und Karten handelt es sich um Annäherungswerte. Leichte Abweichungen nach dem Verarbeiten und Auftrocknen sind kein Anlass zur Reklamation.

Unsere anwendungstechnischen Empfehlungen in Wort und Schrift, die wir aufgrund unserer Erfahrung nach bestem Wissen entsprechend den derzeitigen Erkenntnissen in Wissenschaft und Praxis geben, sind kein Bestandteil des Kaufvertrages. Auf keinen Fall sind Käufer unserer Produkte davon entbunden, diese auf ihre Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck in eigener Verantwortung zu prüfen.

c) Weist die Ware bei Gefahrübergang einen Sachmangel auf, so sind wir zur Nacherfüllung berechtigt und verpflichtet. Die Nacherfüllung erfolgt nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Die Kosten der Nacherfüllung, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, gehen zu unseren Lasten. Machen diese Kosten mehr als 50% des Lieferwertes aus, so sind wir berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern.

d) Sofern die Nacherfüllung fehlschlägt, in einer vom Käufer gesetzten angemessenen Frist nicht erfolgt oder verweigert wird, ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, eine dem Mangelunwert entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder – in den Grenzen der folgenden Absätze – Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen.

e) Führt ein Sachmangel zu einem Schaden, so haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern es sich um einen Personenschaden handelt, der Schaden unter das Produkthaftungsgesetz fällt oder auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.

f) Sofern der Schaden auf einer schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder einer „Kardinalpflicht“ beruht, haften wir im übrigen nur für den vertragstypischen Schaden.

g) Weitergehende vertragliche und deliktische Ansprüche des Käufers sind ausgeschlossen. Wir haften deshalb insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind und für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Käufers.

h) Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für gebrauchte Waren. Hier haften wir für Sachmängel nur bei ausdrücklicher Garantieübernahme, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

i) § 478 BGB bleibt durch die Absätze b) bis h) unberührt.

j) Weitergehende Zusicherungen und Beratungen durch unsere Verkaufsangestellten und/oder die für uns tätigen Handelsvertreter, besonders auch in anwendungstechnischer Hinsicht, bedürfen, um Vertragsbestandteil zu werden, unserer schriftlichen Bestätigung. Soweit durch unsere technischen Angestellten anwendungstechnische Beratungen oder Richtrezepturen bzw. Gebrauchsanweisungen gegeben werden, erfolgen diese Auskünfte nach bestem Wissen. Eine Haftung für dabei unterlaufende leichte Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen. Eine Haftung für grobe Fahrlässigkeit beschränkt sich auf den zum Zeitpunkt der Erteilung der Auskunft voraussehbaren Schaden. Auch mündliche Zusagen unserer technischen Angestellten sowie Festlegungen zu unseren Lasten in Baustellenprotokollen sind zur Rechtskraft schriftlich durch unsere anwendungstechnische Abteilung zu bestätigen.

k) Beim Austausch von Produkten aus unseren Systemen mit Fremdfabrikaten erlischt jeglicher Garantieanspruch. Strukturabweichungen vom Muster zur vom Kunden erstellten Fläche sind möglich und verarbeitungsabhängig.

l) Bei Sonderfarbtönen ab 1000 kg Mindestbestellmenge sind wir berechtigt, die Bestellmenge um bis zu 10% zu über oder unterschreiten. Vergleiche von Farbtönen bei Nachbestellungen dürfen nur unter gleichen Bedingungen vorgenommen werden. Untergrundbeschaffenheit, Alter des Vergleichsmaterials, Licht und Umwelteinflüsse können den Farbton verändern.Vor der Verarbeitung sind die Farbtöne am Objekt auf Farbtongleichheit zu prüfen, geringfügige Farbtonabweichungen sind möglich und können nicht beanstandet werden.

m) In allen Fällen von Beanstandungen durch den Käufer sind diese unverzüglich, spätestens aber innerhalb 14 Tagen nach Eingang der Sendung schriftlich bei unserer anwendungstechnischen Abteilung geltend zu machen. Eine Anerkennung setzt voraus, dass die Ware sich noch unverändert in der ursprünglichen Umhüllung befindet. Bei Qualitätsbeanstandungen ist sofort nach Feststellung ein 1/2-kg-Muster an uns zu senden.

6.2 Sonstige Schadenersatzhaftung: 

a) Die Bestimmungen in Nr. 6.1 e) bis g) gelten auch für Schadenersatzansprüche wegen sonstiger Pflichtverletzungen.

b) Im Fall der Verletzung einer vorvertraglichen Pflicht oder eines schon bei Vertragsschluss bestehenden Leistungshindernisses (§§ 311 II, 311a BGB) beschränkt sich unsere Ersatzpflicht auf das negative Interesse.

c) Für unsere Deliktshaftung gelten die Bestimmungen in Nr. 6.1 e) bis g) entsprechend.

d) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.


6.3 Verjährung: 

a) Der Nacherfüllungsanspruch des Käufers verjährt vorbehaltlich der §§ 438 Nr. 2, 479 BGB in zwei Jahren ab Ablieferung der Ware, bei gebrauchten Sachen in einem Jahr ab Ablieferung. Dementsprechend ist das Recht auf Rücktritt und Minderung nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.

b) Für Schadenersatzansprüche beträgt die Verjährungsfrist vorbehaltlich der §§ 438 Nr. 2, 479 BGB ein Jahr.

c) Für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz und in Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit bleibt es bei der gesetzlichen Verjährung.

7. Anwendung:

Die richtige Anwendung unserer Ware unterliegt nicht unserer Kontrolle. Für die Güte übernehmen wir nur im Rahmen der Anwendungsvorschriften Gewähr. Jegliche Haftung für Folgen unsachgemäßer Verarbeitung ist ausgeschlossen. Muster sind unverbindliche Ansichtsmuster, es sei denn, dass wir die Übereinstimmung schriftlich zusichern. Entsprechendes gilt für Analyseangaben.

8. Zahlung:

Die Zahlung ist 30 Tage nach Rechnungsdatum fällig. Bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum werden 2% Skonto auf den reinen Warenwert gewährt. Ein Skontoabzug auf neue Rechnung ist unzulässig, soweit ältere Rechnungen noch unbeglichen sind. Bei Hereinnahme von Wechseln sind die bankmäßigen Diskont- und Einziehungsspesen ab Verfalltag der Rechnung sofort in bar zu entrichten. Bei Zielüberschreitungen werden Verzugszinsen in Anrechnung gebracht. Durch unbegründete Mängelrügen entstandene Kosten trägt der Käufer.

9. Zurückbehaltungsrecht/Aufrechnung:

Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes und die Aufrechnung ist gegenüber unseren Ansprüchen ausgeschlossen, es sei denn, es wird mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung des Käufers aufgerechnet.

10. Nichtabnahme bestellter Waren:

Nimmt der Käufer bestellte Waren nicht ab, ist er verpflichtet, vorbehaltlich der Geltendmachung eines höheren Schadens auf den Gegenwert für bereits aufgewandte Spesen und entgangenen Gewinn sowie anteilige Vertreterprovision Schadenersatz in Höhe von
20 Prozent des Kaufpreises der bestellten Waren zu zahlen, es sei denn, der Käufer weist nach, dass uns ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in der geltend gemachten Höhe entstanden ist.

11. Warenretouren:

Bestellte und ordnungsgemäß gelieferte Ware wird nicht zurückgenommen (Einweggebinde). Angebrochene Gebinde sind grundsätzlich von einer Rücknahme ausgeschlossen. Ausnahmen sind extra zu vereinbaren, denn erfolgte Rückholungen oder frachtfreie Rücksendungen von originalverpackten Materialien werden mit höchstens 85% gutgeschrieben.

12. Eigentumsvorbehalt:

a) Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung einschließlich künftig entstehender Forderungen aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, einschließlich Nebenforderungen, Schadenersatzansprüchen und Einlösungen von Schecks und Wechseln Eigentum des Verkäufers.

b) Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird.

c) Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird. Die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung, Vermischung oder Vermengung mit nicht dem Verkäufer gehörenden Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Fakturenwertes seiner Vorbehaltsware zum Gesamtwert.

d) Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Weiterverarbeitung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen und nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die Forderungen gemäß Buchstabe f) auf den Verkäufer auch tatsächlich übergehen.

e) Die Befugnisse des Käufers, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu veräußern, zu verarbeiten oder einzubauen, enden mit dem Widerruf durch den Verkäufer infolge einer nachhaltigen Verschlechterung der Vermögenslage des Käufers, spätestens jedoch mit seiner Zahlungseinstellung oder mit der Beantragung bzw. Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens über sein Vermögen.

f)

1) Der Käufer tritt hiermit die Forderung mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware – einschließlich etwaiger Saldoforderungen – an den Verkäufer ab.

2) Wurde die Ware verarbeitet, vermischt oder vermengt und hat der Verkäufer hieran in Höhe seines Fakturenwertes Miteigentum erlangt, steht ihm die Kaufpreisforderung anteilig zum Wert seiner Rechte an der Ware zu.

3) Wird Vorbehaltsware vom Käufer in ein Grundstück eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die daraus entstandene Forderung auf Vergütung in Höhe des Fakturenwertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek mit Rang vor dem Rest ab.

Hat der Käufer die Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, wird die Forderung des Käufers sofort fällig und der Käufer tritt die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Faktor an den Verkäufer ab und leitet seinen Verkaufserlös unverzüglich an den Verkäufer weiter. Der Verkäufer nimmt diese Abtretung an.

g) Der Käufer ist ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung erlischt bei Widerruf, spätestens aber bei Zahlungsverzug des Käufers oder bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers. In diesem Fall wird der Verkäufer hiermit vom Käufer bevollmächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderungen selbst einzuziehen.

Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer auf Verlangen eine genaue Aufstellung der dem Käufer zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. auszuhändigen und dem Verkäufer alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte zu erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte zu gestatten.


h) Übersteigt der Wert der für den Verkäufer bestehenden Sicherheit dessen sämtliche Forderungen um mehr als 20%, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers oder eines durch die Übersicherung des Verkäufers beeinträchtigenden Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet.

i) Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen ist der Verkäufer unter Angabe des Pfandgläubigers sofort zu benachrichtigen.

j) Nimmt der Verkäufer aufgrund des Eigentumsvorbehalt den Liefergegenstand zurück, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn der Verkäufer dies ausdrücklich erklärt. Der Verkäufer kann sich aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware durch freihändigen Verkauf befriedigen.

k) Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware für den Verkäufer unentgeltlich. Er hat sie gegen die üblichen Gefahren, wie z.B. Feuer, Diebstahl und Wasser, im gebräuchlichen Umfang zu versichern. Der Käufer tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der obengenannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an den Verkäufer in Höhe des Fakturenwertes der Ware ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an.

l) Sämtliche Forderungen sowie die Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt an allen in diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen bleiben bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die der Verkäufer im Interesse des Käufers eingegangen ist, bestehen.

13. Salvatorische Klausel/Anwendbares Recht:

a) Sollten einzelne Bestimmungen unserer allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein, wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt.

b) Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

14. Erfüllungsort/Gerichtsstand:

Als Gerichtsstand wird Bremen vereinbart,

a) falls es sich bei dem Käufer um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt,

b) falls es sich bei dem Käufer um eine Person handelt, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat,

c) falls der Käufer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus Deutschland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

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